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Stellungnahme des Verbandes Walliser Gemeinden zu ausgewählten Geschäften der Grossrats-Session vom März 2022

Gesetz über den öffentlichen Verkehr und den Alltagslangsamverkehr

Mehrfach wurde betont und festgehalten, dass dem öffentlichen Verkehr im Kanton Wallis eine grosse Bedeutung zukommt, dass allen Regionen auf Kantonsgebiet eine hochwertige Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr gewährleistet werden soll und dass der öffentliche Verkehr demzufolge auch breiter finanziell unterstützt werden muss. An den finanziellen Beteiligungen an den Bahninfrastrukturfonds (BIF), an die Kosten des Agglomerationsverkehrs (AV) und an die Kosten des Ortsverkehrs (OV) erkennt man, dass der Kanton diese Arten des öffentlichen Verkehrs unterstützt. Beim Regionalen Personenverkehr (RPV) hingegen können wir keinen Willen des Kantons erkennen, sich verstärkt zu engagieren, da kein zusätzliches Budget vorgesehen ist. Um den erklärten Willen in Zukunft tatsächlich umsetzen, ist dies zu ändern und ein Zeichen zu setzen. Als Verband der Walliser Gemeinden können wir es auf keinen Fall unterstützen, dass Mehraufwände beim Regionalen Personenverkehr einzig auf die Gemeinden abgewälzt werden. Wir verlangen daher folgende Anpassungen: 

Entwurf des Staatsrats vom 1.12.2021Änderungsvorschläge

Art. 13 Abs. 1

Die Gemeinden beteiligen sich als Nutznies-serinnen der Leistungen im Regionalverkehr zu 30 Prozent an den Betriebssubventionen des Kantons nach Artikel 11 Absatz 1 und zu 50 Prozent im Minimum an den Betriebs- subventionen des Kantons gemäss Artikel 11 Absätze 2 und 3.

Vorschlag, um den Status quo bei der Finanzierung des RPV beizubehalten

Die Gemeinden beteiligen sich als Nutznies-serinnen der Leistungen im Regionalverkehr zu 14 Prozent an den Betriebssubventionen des Kantons nach Artikel 11 Absatz 1 und zu 50 Prozent im Minimum an den Betriebs- subventionen des Kantons gemäss Artikel 11 Absätze 2 und 3.


Art. 21 Abs. 2, a und b


Der Kanton kann sich folgendermassen an der kommunalen Finanzierung nach Absatz 1 beteiligen:

a) mit 30 Prozent am Agglomerationsverkehr;

b) mit 30 Prozent am Ortsverkehr.

Vorschlag zur Förderung der Entwicklung des öffentlichen Verkehrs in städtischen Regionen mit hohem Potenzial für Verkehrs-verlagerungen :

a) mit 50 Prozent am Agglomerationsverkehr;

b) mit 50 Prozent am Ortsverkehr.


 

Der Staatsrat berücksichtigte in seinem Gesetzesentwurf die Anregung der Gemeinden, Einsitz in die zu bildende Verkehrskommission zu erhalten (Art. 34) und den Betrieb des Flughafens in einem separaten Gesetz zu regeln. Der Verband Walliser Gemeinden begrüsst dies. Hingegen hat der Staatsrat das Anliegen der Gemeinden, bei der Planung des Angebots im öffentlichen Verkehr eingebunden zu werden, nicht berücksichtigt (Art. 8). Dies ist zu ändern, da die Gemeinden ein wesentlicher Akteur im öffentlichen Verkehr sind und bedeutende finanzielle Mittel einsetzen.

Nach wie vor problematisch bleiben im Gesetzesentwurf des Staatsrates die zahlreichen «kann»-Formulierungen, insbesondere wenn es um kantonale Subventionen an die Gemeinden geht (z. B. Art. 2, 21 und Art. 28). In Art. 2 Abs. 4 schlagen wir eine Formulierung vor, die die Umsetzung von Tarifverbünden und attraktiven Tariflösungen unterstützen soll:

Entwurf des Staatsrats vom 1.12.2021Änderungsvorschläge

Art. 2, Abs. 4

Er (der Kanton) kann sich organisatorisch und finanziell an Tarifverbünden und an der Umsetzung anderer Tarifmassnahmen beteiligen, welche die Benutzung des öffentlichen Verkehrs unterstützen und fördern sollen.

 

Er (der Kanton) unterstützt die Entwicklung und Finanzierung von Tarifverbünden und die Umsetzung anderer Tarifmassnahmen beteiligen, welche die Benutzung des öffentlichen Verkehrs unterstützen und fördern sollen.


 

Der Gesetzesentwurf erwähnt mit den Planungsregionen, den sozioökologischen Regionen und den Agglomerationen verschiedene Akteure, deren Unterscheidung nicht klar ist. Bei der aktuell laufenden Totalrevision der Verfassung wird der Kanton zudem höchstwahrscheinlich in sechs Regionen unterteilt werden. Es scheint uns daher sehr wichtig, diese Begriffe noch besser zu unterscheiden und abzuklären, ob eine Unterscheidung zwischen Regionen, Planungsregionen und sozioökologischen Regionen überhaupt Sinn macht.

Gesetz über die kantonale öffentliche Statistik (Gstat)

Der Vorstand des VWG unterstützt den Gesetzesentwurf und unterstreicht die Bedeutung für die Gemeinden, uneingeschränkten Zugang zu Daten zu haben, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Den Gemeinden ist ebenso Einblick in die Ergebnisse von Statistiken zu gewähren, welche von den Gemeinden mit Daten alimentiert werden.

MOTION 2021.09.361 Nationalbank-Ausschüttungen sollen auch den Gemeinden zu Gute kommen.

Die Motionäre weisen auf die Gefahr hin, mit dem Geldsegen aus den Ausschüttungen der Nationalbank administrative kantonale Strukturen zu erweitern bzw. aufrechtzuerhalten, die nicht mehr zeitgemäss und auf dem Weg zu einer schlanken, digitalen Verwaltung hinderlich seien. Sie fordern deshalb, im Falle einer maximalen Ausschüttung (wenn die Nationalbank einen Bilanzgewinn von mehr als 40 Mrd. CHF erzielt) einen substanziellen Anteil über den interkommunalen Finanzausgleich an die Gemeinden zu leiten. Der VWG begrüsst diese Motion.

Der VWG begrüsst das Anliegen des Postulats, in Zusammenarbeit mit der Walliser Ärztegesellschaft und Vertretern der Gemeinden die Erarbeitung eines Masterplans zu fordern, um dem Hausärztemangel im Kanton entschieden entgegentreten zu können. Die Gemeinden fördern seit einigen Jahren mit Erfolg die Bildung von regionalen Gesundheitszentren. Sie wünschen sich diesbezüglich Unterstützung durch den Kanton.

Beschluss über die Gewährung eines Nachtragskredits für die Einrichtung der kantonalen KESB am 1. Januar 2023

Der Grosse Rat hat am 17. Dezember 2020 beschlossen, die KESB per 1. Januar 2023 zu kantonalisieren. Der Verband Walliser Gemeinden hat sich stets dafür ausgesprochen, dass bei einer Kantonalisierung der KESB 100% der Kosten vom Kanton zu tragen sind. Wenn dies nicht der Fall ist, und sich die Gemeinden mit 30% beteiligen müssen, ist es ein Muss, die künftige Rolle der Gemeinden zu klären (beispielsweise Einsitznahme in Gremien, Mitspracherecht). Alle bisherigen Mitarbeitenden der KESB (Angestellte der Gemeinden) müssen sich für die künftigen kantonalen Stellen neu bewerben. Diese Mitarbeitenden schweben im Moment im Ungewissen. Der VWG verlangt, den bisherigen Stelleninhaber/-innen den Vorrang vor anderen Bewerbern zu gewährleisten, sofern ihr Profil den Anforderungen entspricht. Die bisherigen Stelleninhaber/-innen verfügen über eine wertvolle, langjährige Erfahrung. Zudem ist es wichtig, diesen Personen so rasch als möglich Sicherheit darüber zu verschaffen, wie ihre berufliche Zukunft aussehen wird. 

Die Motion verlangt bei knappen Wahlresultaten einen Anspruch auf Nachzählung, ohne dass hierzu präventiv innerhalb von drei Tagen eingesprochen werden müsste. In seiner Antwort betont der Kanton aufgrund eines Rechtsgutachtens, dass sich ein Wahlbetrug nicht durch eine Nachzählung aufdecken lasse. Gemäss Bundesgericht begründet ein knappes Abstimmungs-/Wahlresultat allein keine Nachzählung, wenn keine ernsthaften, konkreten Anhaltspunkte für Unrechtmässigkeiten vorliegen. Zudem ist eine Nachzählung, die kurzfristig und in allen Gemeinden des Kantons (oder des Wahlkreises) durchgeführt werden muss, aufwändig und organisatorisch schwer zu bewältigen (Stimmenzähler sind nicht Gemeindeangestellte). Deshalb lehnt der VWG die Motion ab.

POSTULAT 2021.09.264: Gesundheit im Schulzimmer mit einem CO2-Messgerät

Das Postulat verlangt die Ausstattung aller Schulräume im Kanton Wallis mit einem CO2-Messgerät und möchte die Gemeinden dazu verpflichten, diese Ausstattung vorzunehmen und zu bezahlen. Der VWG lehnt das Postulat ab. Er ist der Meinung, dass die Luftqualität in einem Schulzimmer durch regelmässiges Lüften gewährleistet ist und hier Aufklärung sinnvoller ist als eine Verpflichtung, diese Messgeräte lückenlos anschaffen zu müssen.

POSTULAT 2021.09.290: Digitale Technologien an Walliser Schulen

Eine Förderung von Kompetenzen in den Bereichen Technologieanwendung, Umgang mit Medien und IT auch auf Primar- und Sekundarschulstufe, wie es die Postulanten fordern, ist zu begrüssen. Bei der Umsetzung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Lehrpläne für das Oberwallis und das Unterwallis auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen. Eine kantonale Strategie ist sicher wünschenswert.

POSTULAT 2020.12.447: Kommunaler Kataster der verschmutzten Abwässer, die von Betrieben in die Kanalisation eingeleitet werden

Das kantonale Gewässerschutzgesetz verpflichtet die Gemeinden zur Erstellung eines Abwasserkatasters. Bisher haben erst wenige Gemeinden die Abwässer erfasst, die von Industrie- und Gewerbebetrieben in die Kanalisation eingeleitet werden. Der VWG ist sich dieser Verpflichtung bewusst, weist jedoch darauf hin, dass eine allfällige Fristsetzung realistisch erfolgen müsste: Die Erstellung der Kataster ist aufwändig und die Gemeinden benötigen fachliche Unterstützung durch den Kanton. Zudem gilt es, Prioritäten zu setzen: Je mehr Industrie- und Gewerbebetriebe in einer Gemeinde tätig sind, desto eher sollte diese über ein Abwasserkataster verfügen.

POSTULAT 2021.09.331: Eine kantonale Strategie zur Reduzierung der bei Veranstaltungen entstehenden Plastikabfälle

Das Postulat verlangt eine kantonale Strategie zur Reduktion von Plastikabfällen aus Veranstaltungen. Der VWG befürwortet einen verantwortungsvollen Umgang mit Abfall. Schlussendlich liegt es aber in der Verantwortung des Veranstalters, ein Abfallkonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

MOTION 2021.09.339: Moratorium für den Bau neuer Strassen im Wallis

Die Motionäre möchten den Bau neuer kantonaler Strasseninfrastruktur bis zum 31. Dezember 2030 sistieren. Auch wenn der Bau neuer Strassen jeweils kritisch zu prüfen ist, schränkt ein Moratorium die Entwicklungsmöglichkeiten von Kanton und Gemeinden zu stark ein. Der VWG lehnt die Motion ab.

Beamte und Angestellte der Gemeinde und ihrer Anstalten dürfen gemäss den Art. 17, 18 und 19 des Gesetzes über die Unvereinbarkeiten nicht Mitglieder des General-, Gemeinde- oder Burgerrates sein. Die Motion verlangt, den Begriff einer «kommunalen Anstalt» genau zu definieren, da nicht klar ist, was darunter zu verstehen ist. Zudem gilt es, festzulegen, ab welchem Grad der Gemeindebeteiligung eine Institution als Gemeindeinstitution zu bewerten ist. Der Verband der Walliser Gemeinden unterstützt die Motion. 

MOTION 2021.09.352: Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h innerorts

Die Motion verlangt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts generell auf 30 km/h zu beschränken. In der Tat können Zonen mit Tempo 30 sinnvoll sein, beispielsweise in der Nähe von Schulhäusern. Eine generelle Ausweitung auf alle Strassenabschnitte innerorts lehnt der VWG jedoch ab. Die Gemeinden sollten frei bleiben können. Eine generelle Temporeduktion führt zudem zur Anpassung von Busfahrplänen, zur Entfernung aller Fussgängerstreifen und zu baulichen Massnahmen.

Das Gemeindegesetz fordert die Durchführung der Gemeinderatssitzungen im Präsenzmodus. In ihrer Motion wünschen die Verfasser, die Gesetzgebung so anzupassen, dass sich in Zukunft Gemeinderatsmitglieder auch online zur Gemeinderatssitzung zuschalten können. Der VWG unterstützt dieses Begehren.

POSTULAT 2021.09.373: Reaktion auf die Wirkungsanalyse zum Zweitwohnungsgesetz ist gefordert

In seiner im Mai 2021 präsentierten Wirkungsanalyse zum Zweitwohnungsgesetz vertritt der Bund die Haltung, dass es nicht notwendig sei, das Zweitwohnungsgesetz anzupassen oder zusätzliche Massnahmen zur Standortförderung zu ergreifen. Der Bericht wurde von der Regierungskonferenz der Gebirgskantone stark kritisiert. Das Postulat verlangt vom Staatsrat eine detaillierte Analyse sowie einen Gegenbericht, der vernünftige Anpassungen am Zweitwohnungsgesetz vorschlägt. Der VWG unterstützt dieses Postulat.

RESOLUTION 2021.09.369: Standesinitiative – Für eine Verjährungsfrist auch ausserhalb der Bauzone

Im April 2021 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Wiederherstellungspflicht bei formell und materiell rechtswidrigen Bauten ausserhalb der Bauzone nicht mehr verjährt. Im Fokus stehen vor allem Maiensässe und Rustici. Die Resolution möchte den Kanton Wallis dazu veranlassen, das Bundesparlament aufzufordern, die Verjährungsfrist ausserhalb der Bauzone gesetzlich zu regeln und auf max. 30 Jahre festzusetzen. Der VWG stimmt dieser Resolution zu. 

Stellungnahme

September 22

Stellungnahme

Juni 2022

Stellungnahme

Mai 2022